BUHL-DANCE-e.V. Förderverein

IMMO BUHL in "Homage an Mary Wigman"

 

Mit Ihrem Eintritt beim Buhl-Dance-e.V.- Nürnberg

fördern Sie unsere Moderne Tanzkunst. Vielen Dank!

 

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Beitrittserklärung

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Unsere Förderer sichern die finanzielle Basis aller Aktivitäten

unserer Tanzkunst des Immo Buhl Tanz Ensemble.

 

Verein der Freunde und Förderer des Buhl-Dance-e.V.

 

Mit unsere Immo Buhl Tanz Schule/Buhl-Dance ist es leider nicht möglich, aus den Kursgebühren der Studierenden, Abendschülern und dem Laienbereich unserer Schüler, die künstlerische Arbeit

und Tanzaufführungen des Immo Buhl Tanz Ensemble zu finanzieren aus diesem grund wurde der Buhl-Dance-e.V. gegründet.

 

Nur durch Spenden und Mitgliedsbeiträgen ist die finanzielle Basis für alle Aktivitäten unserer Tanzkunst gegeben.

 

Förderung

Er fördert die Produktion und Präsentation der modernen Tanzkunst in Bayern. Ebenso fördert er moderne Tänzerinnen und Tänzer die in den Tanzvorstellungen des Immo Buhl Tanz Ensembele als Tänzerinnen und Tänzer auf der Bühne mitwirken und dadurch die moderne Tanzkunst unterstützen. Außerdem ermöglicht er das Räumlichkeiten mit dem entsprechenden Inventar zur Verfügung stehen für Probearbeiten und Tanztraining. Er fördert die Weiterbildung der modernen Tanzkunst durch Tanzkurse, Tanzseminaren, Tanzworkshops und Tanzprojekte. Er ermöglicht das das Immo Buhl Tanz Ensemble die moderne Tanzkunst in der Öffentlichkeit national, international und regional z. B. auf städtischen Bühnen, privaten Bühnen, Festivals, in Hochschulen, Schulen, Akademien, Tanzzentren, Projekten und ebenso unter Tanzfachleuten und Künstlern zu Präsentieren. Dies wiederum leistet einen Beitrag zur  Völkerverständigung. Für die Studierenden in der Ausbildung zum Bühnentänzer, Choreographen und Pädagogen an der Immo Buhl Tanz Internationale Schule gibt der Buhl-Dance e.V. 

die Möglichkeit ein Stipendium zu geben. Somit unterstütz er den Nachwuchs des modernen-/ zeitgenössischen Tanzes in Deutschland und Tänzerinnen/Tänzer und die damit verbundene

künstlerische moderne Tanzkunst.

 

Fördermitglied

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die regelmäßig über die Arbeit des Vereins informiert werden möchten und bereit ist, den Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

Aktives Mitglied

Die aktiven Mitglieder sollten möglichst ein fachliches Interesse an Tanz besitzen. Von ihnen wird erwartet, dass sie sich aktiv im Sinne der Aufgaben des Vereins betätigen.

 

Mitgliedsbeitrag

Förderndes Mitglied: EUR 60,- im Jahr

Aktives Mitglied: EUR 40,- im Jahr

 

Die Buhl-Dance e.V.

Mitglieder bekommen Vergünstigungen bei den Workshops und Ferientanzkursen der Immo Buhl Tanz Schule für Modernen-/Zeitgenössichen Tanz.

 

Möchten Sie ein Fördermitglied werden und durch Ihre finanzielle Unterstützung

diese Tanzkunst unterstützen. Dann schreiben Sie uns mit dem obrigen Beitrittsformular.

 

Möchten Sie Spenden

Spendenkonto:

Sparkasse Neumarkt-Parsberg

Kontoinhaber: Buhl-Dance e.V.

IBAN: DE 15 7605 2080 0042 5265 33

BIC: BYLADEM1MNA

 

Der Verein

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist berechtigt Spendenbescheinigungen für steuerbegünstigte Zwecke zu erfassen.

                       

Spendenquittung

Auf überwiesene Spenden kann eine Spendenquittung als Förderung des Buhl-Dance-e.V.

ausgestellt werden. 

Falls Sie eine Spendenquittung wünschen dann vermerken Sie dies bitte auf dem überweisungsträger.

      

Mit bestem Dank,
an alle Freunde und Förderer unserer Tanzkunst!

 

IMMO BUHL  1. Vorsitzende

LARÁ BUHL   2. Vorsitzende

 

Sitz: Nürnberg, VR 202055

 

BUHL-DANCE-e.V.

Neubleche 8

D-90478 Nürnbeg

___________________________________________________________________________________

 

Statuten

 

§ 1: Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Buhl-Dance-e.V.. 
2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg.

§ 2: Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Zweck des Vereins ist die Pflege der modernen Tanzkunst.

 

Er fördert die Produktion und Präsentation der modernen Tanzkunst in Bayern. Ebenso fördert er moderne Tänzerinnen und Tänzer die in den Tanzvorstellungen des Immo Buhl Tanz Ensembles als Tänzerinnen und Tänzer auf der Bühne mitwirken und dadurch die moderne Tanzkunst unterstützen.

Außerdem ermöglicht er das Räumlichkeiten mit dem entsprechenden Inventar zur Verfügung stehen für Probearbeiten und Tanztraining. Er fördert die Weiterbildung der modernen Tanzkunst durch Tanzkurse, Tanzseminaren, Tanzworkshops und Tanzprojekte.

Er ermöglicht das, das Immo Buhl Tanz Ensemble die moderne Tanzkunst in der Öffentlichkeit national, international und regional z. B. auf städtischen Bühnen, privaten Bühnen, Festivals, in Hochschulen, Schulen, Akademien, Tanzzentren, Projekten und ebenso unter Tanzfachleuten und Künstlern zu Präsentieren. Dies wiederum leistet einen Beitrag zur  Völkerverständigung.

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  

    Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Alle dem Verein

    zufließenden Mittel und etwaige Gewinne sind ausschließlich für die Erfüllung der in der

    Satzung angegebenen Zwecke und Aufgaben zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins

    erhalten keine Zuwendung oder Gewinnanteile aus Mitteln  des Vereins. Es darf keine

    Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

    Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es

    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der modernen

    Tanzkunst verwendet oder an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und

    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4: Mitgliedschaft
1. Der Verein kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:
    1. Aktives Mitglied, 2. Fördermitglieder, 3. Ehrenmitglieder
    Mitglieder des Vereins, kann jede natürliche Person und jede juristische Person des  

    privaten und öffentlichen Rechts sein.

2. Die aktiven Mitglieder sollten möglichst ein fachliches Interesse an Tanz besitzen. Von

    ihnen wird erwartet, dass sie sich aktiv im Sinne der Aufgaben des Vereins betätigen.
3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die regelmäßig über

    die Arbeit des Vereins informiert werden möchte und bereit ist, den Mitgliedsbeitrag zu

    leisten.
4. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Tanz verdien gemacht haben oder

    wichtig für die Förderung der Tanzarbeit sind, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem

    Ermessen. Der schriftliche Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere

    Minderjährigen, muss auch von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese

    verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt

    Geschäftsfähigen.
6. Voraussetzung für den Erwerb der aktiven oder Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher

    an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Zusätzlich kann die aktive Mitgliedschaft

    nur auf Vorschlag eines aktiven Mitglieds erlangt werden. Die Mitgliedschaft ist

    entstanden, wenn der Vorstand die Aufnahme schriftlich bestätigt.
7. Der Vorstand muss seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nicht

    begründen.

§ 5: Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste oder

    Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durchschriftlicher Erklärung

    gegenüber dem Vorstand. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von

    zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Er ist insbesondere zulässig, wenn ein Mitglied den

    Zwecken des Vereins zu wiederhandelt, wenn ein Mitglied trotz einmaliger Mahnung

    länger als ein halbes Jahr mit dem Beitrag im Rückstand bleibt oder ein aktives Mitglied

    nicht mehr aktiv im Sinne des § 4, Abs. 2 ist. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden,

    wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen die Zustellung der

    oben genannten Mahnung deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort

    des Mitglieds unbekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober

    Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss beschließt die

    Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist.

§ 6: Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Darüber hinaus kann eine

    Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und Umlage zu Finanzierung besonderer Vorhaben

    oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen sowie ggf. Umlagen

    werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen. Alle Mitglieder

    erklären sich mit der Einziehung der Beiträge und Umlagen im Lastschriftverfahren

    einverstanden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere

    Zahlungsbedingungen vereinbaren.
3. Aktive Mitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Vereins aktiv zu tragen. Sie leisten in

    jedem Jahr einen Mitgliedsbeitrag zu Durchführung der Vereinsaufgabe. Den Beitrag

    legt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest. Unter Würdigung

    ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse können aktive Mitlieder durch Vorstandsbeschluss von

    der Beitragsverpflichtung ausgenommen werden.
4. Fördermitglieder müssen nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen. Sie zahlen einen

    durch Vorstandsbeschluss vereinbarten Mindestförderbetrag. Sie werden über die Arbeit

    des Vereins regelmäßig informiert.
5. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden,

    sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
6. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise

    erlassen.

§ 7: Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem

    stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein

    gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied vertritt stets einzeln.
2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand wird von

    der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch

    nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei

    Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
3. Neben den Absatz (1) genannten Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand Beisitzer mit

    besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch in der Vorstandssitzung kein

    Stimmrecht haben und nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

§ 8: Mitgliederversammlung
Eine Ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 9: Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden durch Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gem. § 8 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitglieder gewünschte Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10: Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

    stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert oder wünscht dies die

    Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter

    gewählt. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen.

    Der Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
2. Vor Schluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte

    Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können aber nur nach vorheriger

    Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 9 gennannten

    Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entschuldigung über die Auflösung des

    Vereins.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

    Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern nach der

    Satzung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung

    des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds ist

    schriftlich und geheim abzustimmen.
5. Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem

    geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung

    sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschafft festzuhalten. Diese

    Niederschafft ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem

    Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11: Rechnungsprüfung
Auf der Mitgliederversammlung sind, ein Rechnungsprüfer zu wählen. 
Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer
prüfen die Kasse und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im
Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten
Mitgliederversammlung zu berichten.

Beitritt

Als Mitglied sind willkommen:
Tänzer/Innen, Choreograph/Innen, Tanzpädagoge/Innen, Künstler/Innen aus anderen Kunstsparten, Veranstalter/Innen, Tanzbegeisterte aller Art sowie Personen, die das Tanzgeschehen unterstützen möchten.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt EUR 60,-
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Aktive Mitglieder beträgt EUR 40,-

 

Der Buhl-Dance-e.V. ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.


Spenden sind steuerabzugsfähig.
Sitz: Nürnberg, VR 202055

BUHL-DANCE-e.V.

Neubleiche 8,

D-90478 Nürnberg

Mobil: 0170/4589497

E-Mail: buhl-dance@yahoo.de

 

 

 

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© IMMO BUHL DANCE INTERNATIONAL SCHOOL OF DANCE RENEWAL IN MODERN-/CONTEMPORARY DANCE Tanzschule in Nürnberg, Deutschland/Germany Tanzausbildung für moderne Tanzpädagogik/Bühnentanz, BUHL-DANCE-e.V.