Mit Ihrem Eintritt beim Buhl-Dance-e.V.- Nürnberg
fördern Sie unsere Moderne Tanzkunst. Vielen Dank!
Unsere Förderer sichern die finanzielle Basis aller Aktivitäten
unserer Tanzkunst des Immo Buhl Tanz Ensemble.
Verein der Freunde und Förderer des Buhl-Dance-e.V.
Mit unsere Immo Buhl Tanz Schule/Buhl-Dance ist es leider nicht möglich, aus den Kursgebühren der Studierenden, Abendschülern und dem Laienbereich unserer Schüler, die künstlerische Arbeit
und Tanzaufführungen des Immo Buhl Tanz Ensemble zu finanzieren aus diesem grund wurde der Buhl-Dance-e.V. gegründet.
Nur durch Spenden und Mitgliedsbeiträgen ist die finanzielle Basis für alle Aktivitäten unserer Tanzkunst gegeben.
Förderung
Er fördert die Produktion und Präsentation der modernen Tanzkunst in Bayern. Ebenso fördert er moderne Tänzerinnen und Tänzer die in den Tanzvorstellungen des Immo Buhl Tanz Ensembele als Tänzerinnen und Tänzer auf der Bühne mitwirken und dadurch die moderne Tanzkunst unterstützen. Außerdem ermöglicht er das Räumlichkeiten mit dem entsprechenden Inventar zur Verfügung stehen für Probearbeiten und Tanztraining. Er fördert die Weiterbildung der modernen Tanzkunst durch Tanzkurse, Tanzseminaren, Tanzworkshops und Tanzprojekte. Er ermöglicht das das Immo Buhl Tanz Ensemble die moderne Tanzkunst in der Öffentlichkeit national, international und regional z. B. auf städtischen Bühnen, privaten Bühnen, Festivals, in Hochschulen, Schulen, Akademien, Tanzzentren, Projekten und ebenso unter Tanzfachleuten und Künstlern zu Präsentieren. Dies wiederum leistet einen Beitrag zur Völkerverständigung. Für die Studierenden in der Ausbildung zum Bühnentänzer, Choreographen und Pädagogen an der Immo Buhl Tanz Internationale Schule gibt der Buhl-Dance e.V.
die Möglichkeit ein Stipendium zu geben. Somit unterstütz er den Nachwuchs des modernen-/ zeitgenössischen Tanzes in Deutschland und Tänzerinnen/Tänzer und die damit verbundene
künstlerische moderne Tanzkunst.
Fördermitglied
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die regelmäßig über die Arbeit des Vereins informiert werden möchten und bereit ist, den Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Aktives Mitglied
Die aktiven Mitglieder sollten möglichst ein fachliches Interesse an Tanz besitzen. Von ihnen wird erwartet, dass sie sich aktiv im Sinne der Aufgaben des Vereins betätigen.
Mitgliedsbeitrag
Förderndes Mitglied: EUR 60,- im Jahr
Aktives Mitglied: EUR 40,- im Jahr
Die Buhl-Dance e.V.
Mitglieder bekommen Vergünstigungen bei den Workshops und Ferientanzkursen der Immo Buhl Tanz Schule für Modernen-/Zeitgenössichen Tanz.
Möchten Sie ein Fördermitglied werden und durch Ihre finanzielle Unterstützung
diese Tanzkunst unterstützen. Dann schreiben Sie uns mit dem obrigen Beitrittsformular.
Möchten Sie Spenden
Spendenkonto:
Sparkasse Neumarkt-Parsberg
Kontoinhaber: Buhl-Dance e.V.
IBAN: DE 15 7605 2080 0042 5265 33
BIC: BYLADEM1MNA
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist berechtigt Spendenbescheinigungen für steuerbegünstigte Zwecke zu erfassen.
Spendenquittung
Auf überwiesene Spenden kann eine Spendenquittung als Förderung des Buhl-Dance-e.V.
ausgestellt werden.
Falls Sie eine Spendenquittung wünschen dann vermerken Sie dies bitte auf dem überweisungsträger.
Mit bestem Dank,
an alle Freunde und Förderer unserer Tanzkunst!
IMMO BUHL 1. Vorsitzende
LARÁ BUHL 2. Vorsitzende
Sitz: Nürnberg, VR 202055
BUHL-DANCE-e.V.
Neubleche 8
D-90478 Nürnbeg
___________________________________________________________________________________
Statuten
§ 1: Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Buhl-Dance-e.V..
2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg.
§ 2: Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege der modernen Tanzkunst.
Er fördert die Produktion und Präsentation der modernen Tanzkunst in Bayern. Ebenso fördert er moderne Tänzerinnen und Tänzer die in den Tanzvorstellungen des Immo Buhl Tanz Ensembles als Tänzerinnen und Tänzer auf der Bühne mitwirken und dadurch die moderne Tanzkunst unterstützen.
Außerdem ermöglicht er das Räumlichkeiten mit dem entsprechenden Inventar zur Verfügung stehen für Probearbeiten und Tanztraining. Er fördert die Weiterbildung der modernen Tanzkunst durch Tanzkurse, Tanzseminaren, Tanzworkshops und Tanzprojekte.
Er ermöglicht das, das Immo Buhl Tanz Ensemble die moderne Tanzkunst in der Öffentlichkeit national, international und regional z. B. auf städtischen Bühnen, privaten Bühnen, Festivals, in Hochschulen, Schulen, Akademien, Tanzzentren, Projekten und ebenso unter Tanzfachleuten und Künstlern zu Präsentieren. Dies wiederum leistet einen Beitrag zur Völkerverständigung.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Alle dem Verein
zufließenden Mittel und etwaige Gewinne sind ausschließlich für die Erfüllung der in der
Satzung angegebenen Zwecke und Aufgaben zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Zuwendung oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der modernen
Tanzkunst verwendet oder an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4: Mitgliedschaft
1. Der Verein kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:
1. Aktives Mitglied, 2. Fördermitglieder, 3. Ehrenmitglieder
Mitglieder des Vereins, kann jede natürliche Person und jede juristische Person des
privaten und öffentlichen Rechts sein.
2. Die aktiven Mitglieder sollten möglichst ein fachliches Interesse an Tanz besitzen. Von
ihnen wird erwartet, dass sie sich aktiv im Sinne der Aufgaben
des Vereins betätigen.
3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die regelmäßig über
die Arbeit des Vereins informiert werden möchte und bereit ist, den Mitgliedsbeitrag zu
leisten.
4. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Tanz verdien gemacht haben oder
wichtig für die Förderung der Tanzarbeit sind, zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
5. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem
Ermessen. Der schriftliche Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, muss auch von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese
verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
6. Voraussetzung für den Erwerb der aktiven oder Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher
an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Zusätzlich kann die aktive Mitgliedschaft
nur auf Vorschlag eines aktiven Mitglieds erlangt werden. Die Mitgliedschaft ist
entstanden, wenn der Vorstand die Aufnahme schriftlich
bestätigt.
7. Der Vorstand muss seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nicht
begründen.
§ 5: Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste oder
Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durchschriftlicher Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge
werden nicht erstattet.
3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Er ist insbesondere zulässig, wenn ein Mitglied den
Zwecken des Vereins zu wiederhandelt, wenn ein Mitglied trotz einmaliger Mahnung
länger als ein halbes Jahr mit dem Beitrag im Rückstand bleibt oder ein aktives Mitglied
nicht mehr aktiv im Sinne des § 4, Abs. 2 ist. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden,
wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen die Zustellung der
oben genannten Mahnung deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort
des Mitglieds unbekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand nicht
ermittelt werden kann.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen
erforderlich ist.
§ 6: Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Darüber hinaus kann eine
Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und Umlage zu Finanzierung besonderer Vorhaben
oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins
erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen sowie ggf. Umlagen
werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen. Alle Mitglieder
erklären sich mit der Einziehung der Beiträge und Umlagen im Lastschriftverfahren
einverstanden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere
Zahlungsbedingungen vereinbaren.
3. Aktive Mitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Vereins aktiv zu tragen. Sie leisten in
jedem Jahr einen Mitgliedsbeitrag zu Durchführung der Vereinsaufgabe. Den Beitrag
legt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest. Unter Würdigung
ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse können aktive Mitlieder durch Vorstandsbeschluss von
der Beitragsverpflichtung ausgenommen werden.
4. Fördermitglieder müssen nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen. Sie zahlen einen
durch Vorstandsbeschluss vereinbarten Mindestförderbetrag. Sie werden über die Arbeit
des Vereins regelmäßig informiert.
5. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden,
sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit.
6. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen.
§ 7: Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied
vertritt stets einzeln.
2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch
nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.
3. Neben den Absatz (1) genannten Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand Beisitzer mit
besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch in der Vorstandssitzung kein
Stimmrecht haben und nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt
sind.
§ 8: Mitgliederversammlung
Eine Ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die
Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
§ 9: Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden durch Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gem. § 8 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitglieder gewünschte Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10: Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert oder wünscht dies die
Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter
gewählt. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen.
Der Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand
kandidieren.
2. Vor Schluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können aber nur nach vorheriger
Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 9 gennannten
Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entschuldigung über die Auflösung des
Vereins.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern nach der
Satzung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds ist
schriftlich und geheim abzustimmen.
5. Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem
geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschafft festzuhalten. Diese
Niederschafft ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11: Rechnungsprüfung
Auf der Mitgliederversammlung sind, ein Rechnungsprüfer zu wählen.
Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer
prüfen die Kasse und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im
Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten
Mitgliederversammlung zu berichten.
Beitritt
Als Mitglied sind willkommen:
Tänzer/Innen, Choreograph/Innen, Tanzpädagoge/Innen, Künstler/Innen aus anderen Kunstsparten, Veranstalter/Innen, Tanzbegeisterte aller Art sowie Personen, die das Tanzgeschehen unterstützen
möchten.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt EUR 60,-
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Aktive Mitglieder beträgt EUR 40,-
Der Buhl-Dance-e.V. ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.
Spenden sind steuerabzugsfähig.
Sitz: Nürnberg, VR 202055
BUHL-DANCE-e.V.
Neubleiche 8,
D-90478 Nürnberg
Mobil: 0170/4589497
E-Mail: buhl-dance@yahoo.de